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Neue Maskenpflicht für Fahrgäste
Ab Samstag, 24. April 2021, treten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung des Coronavirus für die Fahrgäste in Bussen und Bahnen veränderte Bestimmungen in Kraft. Es besteht für Fahrgäste die Pflicht, in Bussen, Bahnen, an Haltestellen und Bahnhöfen FFP2-Atemschutzmasken (oder vergleichbare) zu tragen.
Getragen werden dürfen ausschließlich FFP2-Atemschutzmasken oder solche Atemschutzmasken, die mit der europäischen Norm FFP2 vergleichbar sind, also die Bezeichnung N95, KN95, P2, DS2 oder CPA tragen. Einfache medizinische Mund-Nasen-Schutze, sogenannte OP-Masken, genügen dann nicht mehr.
In wenigen Ausnahmefällen ist laut Gesetz das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske nicht verpflichtend. So müssen beispielsweise Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Fahrgäste mit bestimmten chronischen Erkrankungen keine FFP2-Atemschutzmaske tragen. Die Nachweispflicht einer Tragebefreiung obliegt dem Fahrgast.